SICHERHEIT KERAMIK
Konformitätserklärung für Materialien und Gegenstände aus Keramik, die
dafür bestimmt sind mit Lebensmitteln in Kontakt zu kommen.
Es gelten folgende Bestimmungen:
Lebensmittelbedarfsgegenstände dürfen nach § 10 Abs. 2 BedGgstV nur
mit Vorlage einer Konformitätserklärung verkauft werden. Die Keramik muss
in einem Labor auf die Einhaltung der Höchstwerte für Blei und Cadmium geprüft
werden. Die Konformitätserklärung wird hiermit bereitgestellt. Die
Prüfberichte werden auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
Hiermit wird bescheinigt, dass die Keramik den Anforderungen der
Bedarfsgegenstände-Verordnung vom 10. April 1992 sowie der Verordnung VO (EG)
Nr. 1935 / 2004 entspricht. Die Abgabe von Blei und Cadmium wurde geprüft durch
folgendes Laboratorium:
M.U.T Meißner Umwelttechnik GmbH
Ingenieurbüro für angewandten Umweltschutz
Ossietzkystraße 37a
01662 Meißen